Corona-Pflegebonus und Kontopfändung auf einem P-Konto (Update 01.07.2020)

Inzwischen hat sich der Bund dazu entschlossen, die Mitarbeiter die in der Altenpflege arbeiten nochmals gesondert zu würdigen. Dies folgt daraus, dass die Mitarbeiter in der Altenpflege eine besondere Anerkennung benötigen, weil sie trotz der schweren Situation mit Umsicht und Bedacht gepflegt haben.

Die Auszahlungen sind gestaffelt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung im Altenheim bzw. Pflegeheim oder auch in der ambulanten Pflege, muss man mindestens 25 % seiner Arbeitszeit einer pflegenden bzw. betreuenden Tätigkeit nachgekommen sein, um bis zu 1.000,00 EUR zu erhalten. Hiervon ausgenommen sind Berlin, Thüringen und Niedersachsen. Dort kann man aktuell nur 667,00 EUR erhalten.

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Bei weniger als 25 % mit einer pflegenden oder betreuenden Tätigkeit, bekommt man immerhin noch bis zu 500,00 EUR. Ausgenommen wieder Berlin, Thüringen und Niedersachsen. Dort erhält man dann nur 334,00 EUR.

Auch Auszubildende sollen bereits einen Bonus von bis zu 900,00 EUR erhalten – Berlin, Thüringen und Niedersachsen gewähren nur 600,00 EUR.

Auch für Teilzeitbeschäftigte gibt es eine Regelung. Diese erhalten bei der Hälftigen Arbeitszeit unter gleichen Voraussetzungen auch nur die Hälfte des Bonus.

Im Falle der Kurzarbeit zählen auch nur die geleisteten Stunden.

Dadurch, dass es sich bei der Corona-Prämie um eine einmalige Sonderleistung vom Bund handelt, unterliegt diese nicht der Pfändung. Die Prämie kann über einen Freigabeantrag bei Gericht freigestellt werden.

Corona-Pflegebonus Länderzuschuss

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Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde der Corona-Pflegebonus ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Hilfe bzw. Leistung des Freistaats (ausgenommen Berlin, Thüringen und Niedersachsen) für die Mitarbeiter der Pflegekräfte in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, in stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie der ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime. Der Corona-Pflegebonus gilt auch für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Für den Corona-Pflegebonus muss die Tätigkeit schon am 07.04.2020 bestanden haben.

Der Corona-Pflegebonus beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden 300,00 EUR und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden 500,00 EUR. Es wird bei dem Corona-Pflegebonus von der Arbeitszeit ausgegangen, die im Arbeitsvertrag steht. Es soll sich bei dem Corona-Pflegebonus um einen Bonus für die handeln, der die Arbeit während der Corona-Pandemie wertschätzt.

Wichtig: Der Corona-Pflegebonus des Bundes ist unpfändbar. Der Länderzuschuss als Aufstockung der Corona-Prämie unterliegt allem Anschein nach der Pfändung und kann im Normalfall nicht durch eine P-Konto-bescheinigung geschützt werden. Es kann auch diesbezüglich im Normalfall kein Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Es muss jedoch hier nach Einzelfall entschieden werden, ob der Corona-Pflegebonus doch dem Pfändungsschutz unterliegt.

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