Die Pfändungsfreigrenzen für verheiratete Paare

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Die Pfändungsfreigrenzen für verheiratete Paare sind genau festgelegt, allerdings ist das Thema nicht unkompliziert: Ehepaare haben häufig ein gemeinsames Konto und zwei Einkommen. Wie Sie bei der Berechnung der Freigrenzen vorgehen, was Sie bei einem Gemeinschaftskonto beachten sollten und was sich in naher Zukunft ändern wird, erfahren Sie hier.

Jedem Ehepartner steht der Grundfreibetrag zu, der erhöht werden kann

Es können nur Einzelkonten in P-Konten umgewandelt werden. Für Ehepaare ist es dementsprechend nicht möglich, ihr Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Haben Sie also ein Gemeinschaftskonto und erwarten Sie eine Pfändung, sollten Sie umgehend ein Einzelkonto eröffnen und das bisherige Gemeinschaftskonto ebenfalls als Einzelkonto weiterführen:

  • Ist nur einer von Ihnen beiden der Schuldner, sollte dieser sein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Der andere kann ein normales Girokonto behalten, das nicht gepfändet wird.
  • Sind beide Ehepartner Schuldner und haben beide ein Einkommen, sollten sie beide ihr neues Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln lassen. So bleibt für beide monatlich der Grundfreibetrag erhalten.

Leben Kinder im Haushalt, kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden. Bei demjenigen Ehepartner, der das Kindergeld erhält, wird die entsprechende Summe dem Grundfreibetrag zugeschlagen. Sind Sie als Schuldner Alleinverdiener, können Sie auch für Ihren Ehepartner einen höheren Freibetrag beantragen.

Änderungen nach dem neuen P-Konto Gesetz ab dem 1.12.2021

Bislang wurden Summen vom Gemeinschaftskonto verheirateter Paare gepfändet, wenn diese das Konto nicht schnell genug in zwei einzelne P-Konten haben umwandeln lassen. Das wird sich ab dem 1. Dezember 2021 ändern: Ab dem Pfändungsbeschluss halten die Banken das Geld auf dem Gemeinschaftskonto noch für einen Monat zurück.

Diese Frist können Sie als Ehepaar nutzen, um Geld anteilig von dem Gemeinschaftskonto auf ein anderes, neu eröffnetes Konto übertragen zu lassen. Einer von beiden führt das frühere Gemeinschaftskonto dann allein weiter, der andere nutzt das neue. Je nachdem, ob einer von Ihnen oder Sie beide Schuldner sind, lassen Sie eines oder beide Konten in ein P-Konto umwandeln. In ersterem Fall wird nur das Konto des Schuldners gepfändet.

Diese Neuerung verhindert, dass die Gläubiger die kurze Frist nutzen, die zwischen Pfändungsbeschluss und Umwandlung des Gemeinschaftskontos in zwei einzelne (P-)Konten liegt. Sie haben einen Monat lang Zeit, Ihre Finanzen zu ordnen und Ihre Freibeträge schützen zu lassen.

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Haben Sie als Ehepaar soeben zwei P-Kontos eröffnet, sollten Sie Ihre individuellen Freibeträge berechnen lassen. Nutzen Sie dafür unseren kostenlosen Freibetragsrechner. Beantworten Sie dafür einzeln die Fragen und achten Sie darauf, dass Sie das Kindergeld nicht doppelt angeben. Möchten Sie nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen, lässt nur der zukünftige P-Konto Inhaber die Berechnung durchführen.

Sie bekommen jeweils Ihre Pfändungsfreigrenze angezeigt und können danach Ihre P-Konto Bescheinigung bei uns beantragen. Wir senden sie direkt an Ihre Bank, sodass sie Ihre Freibeträge rasch anpassen kann. Sie selbst erhalten das Dokument von uns als PDF per Mail. Haben Sie noch Fragen, kontaktieren Sie uns einfach – wir helfen Ihnen gern weiter!


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