Inkassokosten für Verbraucher sollen gesenkt werden

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Die Bundesregierung hat am 22.04.2020 einen Gesetzesentwurf beschlossen. Demnach sollen die Inkassokosten für die Verbraucher gesenkt werden. Dies hat den Hintergrund, dass die Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Kosten geschützt werden sollen.

In der Hauptsache sollen für Kleinforderungen, die an Inkassobüros abgegeben werden und nach dem ersten Mahnschreiben vom Schuldner beglichen werden, eine geringere Gebühr gefordert werden können.

Dazu zählen die Forderungen, die unter 50,00 EUR liegen sowie Forderungen bis 500,00 EUR. Da die Forderungen von unter 50,00 EUR derzeit 23 % aller Verbindlichkeiten ausmachen, sollen hierzu nach Bezahlung durch den Schuldner auf das erste Mahnschreiben nur noch 18,00 EUR Inkassokosten anfallen. Andernfalls können nur noch 36,00 EUR geltend gemacht werden.

Bei den Forderungen bis 500,00 EUR sollen die Inkassokosten halbiert werden. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr bei Bezahlung nach dem ersten Mahnschreiben nur noch 0,5 und später nur noch 1,0 betragen darf. Derzeit werden in den meisten Fällen Gebührensätze von 1,1 bzw. 1,3 gefordert. Somit würde eine deutliche Entlastung hinsichtlich der Kosten für die Verbraucher entstehen.

Zudem soll mit dem neuen Gesetzesentwurf auch eine Hinweispflicht für die Verbraucher eingeführt werden. Das bedeutet, dass die Verbraucher in Zukunft schon bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei den Mahnschreiben darauf aufmerksam gemacht werden sollen, welche Kosten für die Beauftragung eines Inkassoverfahrens auf sie zukommen wird.

Des Weiteren sollen die Einigungsgebühren um die Hälfte reduziert werden. Auch eine Verdopplung der Kosten, sprich eine doppelte Abrechnung für das vorgerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren soll zukünftig ausgeschlossen werden. Dies würde dann nicht nur für die Inkassobüros sondern auch für die Rechtsanwälte gelten, die Forderungen eintreiben.

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