Kinder und das P-Konto

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Auf dem P-Konto können auch die Kinder mitbescheinigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen für die Bescheinigung der Kinder erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzungen sind:

  • Leibliches, minderjähriges Kind, das in dem Haushalt des Inhabers des P-Kontos lebt
  • Leibliches, minderjähriges Kind, dem der Inhaber des P-Kontos zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist.
  • Adoptiertes, minderjähriges Kind, das in dem Haushalt des Inhabers des P-Kontos lebt
  • Adoptiertes, minderjähriges Kind, dem der Inhaber des P-Kontos zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist.
  • Leibliches, volljähriges Kind, das in dem Haushalt des Inhabers des P-Kontos lebt und noch kein eigenes Einkommen aufgrund von Schule oder Studium hat
  • Leibliches, volljähriges Kind, dem der Inhaber des P-Kontos zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist und noch kein eigenes Einkommen aufgrund von Schule oder Studium hat
  • Adoptiertes, volljähriges Kind, das in dem Haushalt des Inhabers des P-Kontos lebt und noch kein eigenes Einkommen aufgrund von Schule oder Studium hat
  • Adoptiertes, volljähriges Kind, dem der Inhaber des P-Kontos zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist und noch kein eigenes Einkommen aufgrund von Schule oder Studium hat

Kinder des Lebens- oder Ehepartners können nicht bescheinigt werden, solange keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Bei der Bescheinigung von Kindern auf dem P-Konto kommt es immer auf die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen an. So kann auch kein älteres Kind auf dem P-Konto bescheinigt werden, dass noch im Haushalt lebt, aber schon über ein eigenes Einkommen verfügt.

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Kindergeld auf dem P-Konto

Auch das Kindergeld kann auf dem P-Konto für die leiblichen oder adoptierten Kinder freigegeben werden. Dabei ist jedoch wieder zu beachten, dass hierfür ein gesetzlicher Grund gegeben sein muss. Sollte das Kindergeld des Lebenspartners auf dem P-Konto eingehen, kann dies nicht bescheinigt werden. Es besteht zwar ein gesetzlicher Grund für die Entgegennahme des Kindergeldes, jedoch zählt dieser Grund nur für die leiblichen bzw. Adoptiveltern des Kindes.

Leistungen an ein Kind auf dem P-Konto

Leistungen die zwar für ein Kind gezahlt werden, aber nicht auf dem P-Konto bescheinigt werden können sind:

  • Waisenrente bzw. Halbwaisenrente
  • Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse
  • Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden Elternteils

Dabei handelt es sich nämlich um Leistungen an ein Kind. Diese Leistungen erhält das Kind von der entsprechenden Stelle bzw. Person. Die Leistungen sind ausschließlich für das Kind gedacht und nicht für den Inhaber des P-Kontos.

Möchte man diese freigeben, benötigt man hierzu einen Freigabebeschluss durch das zuständige Gericht. Diesen Beschluss erhält man durch Stellen eines Antrages. Alternativ können diese Beträge auch geschützt werden, indem für das Kind ein eigenes Konto eingerichtet wird, auf das die Beträge fließen.


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