Personen, die auf dem P-Konto mitbescheinigt werden können

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Zu den Personen, die in der P-Kontobescheinigung berücksichtigt werden können, gehören

  • Ehegatten
  • Minderjährige Kinder, bzw. Kinder, denen der Kontoinhaber nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet ist
  • Personen in einer Bedarfsgemeinschaft bei ALG II

Ein P-Konto enthält automatisch den gesetzlichen Freibetrag von 1.178,59 EUR (gilt seit Juli 2019). Bei dem gesetzlichen Freibetrag auf dem P-Konto spricht man auch vom Grundfreibetrag, bzw. Sockelbetrag. Dieser gilt für den Inhaber des P-Kontos. Allerdings sind dort die Personen nicht berücksichtigt, denen der Kontoinhaber zum Unterhalt verpflichtet ist. Durch diese Personen, kann der Inhaber des P-Kontos seinen Freibetrag erhöhen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO. Sie können diese hier direkt online und kostengünstig anfordern.

Es kann jedoch nur für maximal fünf weitere Personen ein Freibetrag eingerichtet werden. Zusätzlich kann für die minderjährigen Kinder, für die das Kindergeld auf dem P-Konto bezogen wird, das Kindergeld auch freigegeben werden.

Auch der Ehegatte kann auf dem P-Konto nur bescheinigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:

  • man entweder noch zusammen in einem Haushalt lebt,
  • man zwar getrennt ist, der Inhaber des P-Kontos jedoch den Unterhalt für den Ehegatten zahlt oder
  • man geschieden ist, und der Inhaber des P-Kontos zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist und diesen auch zahlt

Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die Personen auf dem Konto nur bescheinigt werden können, wenn man auch den Unterhalt zahlt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich nur um Naturalunterhalt handelt oder um Barunterhalt. Der Naturalunterhalt ist dann gegeben, wenn man zusammen in einem Haushalt lebt.

Zum Naturalunterhalt zählen zum Beispiel:

  • Essen
  • Trinken
  • Schlafplatz zur Verfügung stellen usw.

Barunterhalt ist die allgemeine Bezeichnung dafür, wenn man einer Person monatlich Geld gibt.


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