Personen, die auf dem P-Konto mitbescheinigt werden können

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Das P-Konto enthält automatisch den gesetzlichen Freibetrag von 1.410,00 € (gültig seit dem Juli 2019).

Bei dem gesetzlichen Freibetrag auf dem P-Konto spricht man auch vom Grundfreibetrag, bzw. Sockelbetrag. Dieser gilt für den Inhaber des P-Kontos. Allerdings sind dort die Personen nicht berücksichtigt, denen der Kontoinhaber zum Unterhalt verpflichtet ist. Durch diese Personen, kann der Inhaber des P-Kontos seinen Freibetrag erhöhen. Zu den Personen, die in der P-Kontobescheinigung berücksichtigt werden können, gehören:

  • Ehegatten
  • Minderjährige Kinder, bzw. Kinder, denen der Kontoinhaber nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet ist
  • Sofern man nicht verheiratet ist, die Kindesmutter, sofern diese kein Einkommen hat und das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Personen in einer Bedarfsgemeinschaft bei ALG II

Es kann jedoch nur für maximal fünf weitere Personen ein Freibetrag eingerichtet werden. Zusätzlich kann für die minderjährigen Kinder, für die das Kindergeld auf dem P-Konto bezogen wird, das Kindergeld auch freigegeben werden.

Ehegatte kann nur bescheinigt werden wenn:

  • Zusammen in einem Haushalt lebt
  • Getrennt ist, der Inhaber des P-Kontos jedoch den Unterhalt für den Ehegatten zahlt oder man geschieden ist, und der Inhaber des P-Kontos zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist und diesen auch zahlt

Bei dem Ehegatten ist es nicht von Beachtung, ob er ein eigenes Einkommen erzielt. Der Inhaber des P-Kontos kann diesen jederzeit anführen. Es liegt an den Gläubigern zu überprüfen, ob der Inhaber des P-Kontos auch den Unterhalt zahlen muss, weil der Ehegatte sich nicht selber finanzieren kann. Um den Ehegatten des Inhabers des P-Kontos rausrechnen zu lassen, muss dieser mindestens 500,00 EUR im Monat zur alleinigen Verfügung haben. Andernfalls ist der Inhaber des P-Kontos zum gesetzlichen Unterhalt dem Ehegatten verpflichtet.

Allerdings zählen die Kinder auf dem P-Konto nur dann, wenn es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Die Kinder des Lebenspartners können auf dem P-Konto nicht bescheinigt werden. Auch das Kindergeld kann auf dem P-Konto nur für die leiblichen oder adoptierten Kinder freigegeben werden.

Wichtig zu wissen

Unterhaltszahlungen für Kinder, die von dem getrennt lebenden Ehepartner auf das P-Konto eingehen können nicht bescheinigt werden.  Dafür muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden, damit der Betrag freigegeben werden kann. Genauso verhält es sich mit der Waisenrente bzw. Halbwaisenrente sowie den Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse, die ein Kind auf das P-Konto bekommt. Alternativ können diese Beträge auch geschützt werden, indem für das Kind ein eigenes Konto eingerichtet wird, auf das die Beträge fließen.


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