Was ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch

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Der außergerichtliche Einigungsversuch ist eine der häufigsten Varianten, die von der Schuldnerberatung empfohlen wird. Gleichzeitig ist der außergerichtliche Einigungsversuch notwendig, um das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Es ist hier in der Regel zwischen drei außergerichtlichen Einigungsversuchen zu unterscheiden:

  • Dem außergerichtlichen Nullplan
  • Dem außergerichtlichen Vergleich auf Ratenzahlung
  • Dem Sanierungsverfahren

Außergerichtlicher Nullplan

Bei dem außergerichtlichen Nullplan wird den Gläubigern eine monatliche Zahlung in Höhe von 0,00 EUR für 72 Monate angeboten. Dieser Plan wird nur dann angeboten, wenn der Schuldner keinen pfändbaren Betrag hat und auch kein Vermögen vorliegt. Zudem ist dieser Plan immer die Vorstufe zum Insolvenzverfahren. Der Plan muss jedoch vorgelegt werden, weil nur durch das Scheitern eines Vergleiches die Privatinsolvenz beantragt werden kann.

Außergerichtlicher Vergleich (auf Ratenzahlung)

Bei dem außergerichtlichen Vergleich gibt es zwei Varianten. Einmal kann ein Einmalvergleich angeboten werden, das bedeutet, dass eine einmalige Zahlung in gleicher prozentualer Höhe an die verschiedenen Gläubiger verteilt wird. Andererseits kann hier auch eine monatliche Ratenzahlung eines Betrages angeboten werden, der wiederum in gleicher prozentualer Höhe an die Gläubiger ausgekehrt wird. Grundlage für dieses Angebot ist immer der monatlich pfändbare Betrag. Dieser muss mindestens angeboten werden. Alle Beträge, die über dem pfändbaren Betrag angeboten werden, sorgen dafür, dass die Wahrscheinlichkeit der Annahme des Vergleiches steigt. Sofern dieser außergerichtliche Vergleich scheitert, kann ein verbesserter Vergleich angeboten oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.

Sanierungsverfahren

Bei dem Sanierungsverfahren wird den Gläubigern eine monatliche Zahlung angeboten, die in gleicher prozentualer Höhe an die verschiedenen Gläubiger ausgekehrt wird. Hierbei wird die Laufzeit der Gesamtverschuldung angepasst, sodass die Ratenzahlung endet, wenn sämtliche Gläubiger zu 100 % befriedigt wurden. Auch hier muss mindestens die Höhe des monatlich pfändbaren Betrages angeboten werden.

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