Alles über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) in einfachen Worten

Oft fallen in der Zwangsvollstreckung Begriffe, mit denen Laien nichts anfangen können. Dann heißt es plötzlich, das Konto ist gepfändet oder das Gehalt. Doch wie wird ein Konto oder Gehalt gepfändet? Was bedeutet überhaupt der Begriff: "Pfüb"?

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Bei dem Begriff „Pfüb“ handelt es sich um die Kurzform für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Warum heißt dieser Beschluss so?

Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden zeitgleich zwei Sachen beantragt: einmal die Pfändung des Gegenstandes, bzw. des Geldes und zeitgleich die Überweisung des Geldes. Das bedeutet, dass bei einem Pfüb zwei Beschlüsse in einem anerkannt werden.

Es gibt hier einmal:

  • den Pfändungsbeschluss, durch diesen Pfändungsbeschluss wird über die Beschlagnahme des Rechts verfügt, das dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner und dem Schuldner die Einziehung verboten wird.
  • den Überweisungsbeschluss für die gepfändete Forderung zur Einziehung bzw. zur Auszahlung

Was kann durch einen Pfüb alles gepfändet werden?

Der Pfüb ist ein formgebundener Antrag, der verschiedene Möglichkeiten offen lässt, was vom Gläubiger alles gepfändet werden kann.

Folgende Dinge können durch einen Pfüb gepfändet werden:

  • Das Gehalt
  • Sämtliche Konten
  • Sozialleistungen
  • Steuerrückerstattungen
  • Leistungen von Versicherungen, wie z.b. Lebensversicherung
  • Bausparkassen
  • Kautionsrückzahlungen von Vermietern

Was wird von dem Gläubiger für einen Pfüb benötigt?

Der Gläubiger benötigt folgende Informationen, um Überhaupt einen Pfüb zu beantragen:

  • Name des Schuldners
  • Wohnort des Schuldners
  • Vollstreckbaren Titel
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und/oder
  • Name und Kontonummer des Kreditinstitutes und/oder
  • Name und Anschrift der auszahlenden Stelle sowie die dazugehörende Sozialleistungsnummer und/oder
  • Name und Anschrift sowie Identifikationsnummer des Finanzamtes und/oder
  • Name und Anschrift der Versicherung, sowie die dazugehörende Versicherungsnummer und/oder
  • Name und Anschrift der Bausparkasse, sowie die dazugehörende Nummer und/oder
  • Name und Anschrift des Vermieters

Diese Informationen sind bekanntlich nicht öffentlich und der Gläubiger muss erstmal herausfinden, wo der Schuldner welche Geldleistungen erhält. Dies kann er durch folgende Sachen erfahren:

  • Vermögensauskunft
  • Anfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anfrage bei dem Bundeszentralamt für Steuern

Für diese Auskünfte muss aber ein gesonderter Zwangsvollstreckungsauftrag bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestellt werden. Nur diesem ist es möglich, die Daten einzuholen.

Welche Chancen hat der Schuldner gegen einen Pfüb?

Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob der Schuldner Einspruch gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einlegen kann. Hier ist ein klares „Nein“ die Antwort. Das Gericht prüft lediglich, ob der vollstreckbare Titel rechtens und ob eine korrekte Forderungsaufstellung beigelegt worden ist. Ansonsten wird der Pfüb erlassen.

Der Schuldner kann in diesem Fall auch nur das Konto schützen, indem der dieses in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lässt. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Pfändung der Kautionsrückzahlungen vom Vermieter dies nur relevant wird, wenn der Schuldner aus der Wohnung ausziehen möchte und auch einen Teil bzw. die gesamte Kaution zurückerhalten würde.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft die häufigste Art der Zwangsvollstreckung, da dieser für den Gläubiger mit wenig Zeit- und Kosten verbunden ist.

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Wichtig zu wissen:

Als Ausnahme gilt hier jederzeit das Finanzamt anzusehen, da dieses auf viele der Schritte nicht angewiesen ist.

Es wird diesbezüglich auf den Artikel: Pfändung durch das Finanzamt verwiesen.


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